EUDR im Überblick: Für wen sie gilt, was gefordert ist – und wie Sie Ihre Lieferkette zukunftssicher machen

Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, gilt als wichtiger Schritt für mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft. Welche Konsequenzen sich für Unternehmen daraus ergeben, wer jetzt aktiv werden muss und warum selbst die kürzliche EUDR-Verschiebung kein Grund zum Abwarten ist, erfahren Sie hier.

10.04.2025

4 Minuten Lesezeit

EUDR Verordnung Verschiebung

Etwa 420 Millionen Hektar Wald — eine Fläche größer als die Europäische Union – gingen laut Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zwischen 1990 und 2020 verloren. Für zehn Prozent dieser Entwaldung ist demnach der Konsum innerhalb der EU verantwortlich.1

Um ihrer Verantwortung gerecht zu werden, arbeitet die EU intensiv mit Partnerländern und Unternehmen zusammen, um entwaldungsfreien Lieferketten durchzusetzen. Der Verbrauch von „entwaldungsfreien“ Produkten soll gefördert und die Auswirkungen der EU auf die globale Entwaldung verringert werden. Die EUDR Verordnung ist Teil eines umfassenderen Aktionsplans der EU-Kommission zur Bekämpfung der Entwaldung und zwingt viele Unternehmen aktiv zu werden.

Was ist die EUDR Verordnung?

Die EUDR (European Union Deforestation Regulation) ist die EU-Verordnung 2023/1115, auch bekannt als EU-Entwaldungsverordnung. Sie gilt ab dem 30. Dezember 2025. Die EUDR soll bewirken, dass Produkte, die in der EU gehandelt werden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Sie regelt explizit, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den EU-Markt ein- oder ausgeführt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Somit müssen die Unternehmen auch dafür sorgen, dass ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind. Vorgesehen ist, dass die EU-Mitgliedstaaten die Einhaltung der EUDR kontrollieren und verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen beziehungsweise Bußgelder bei Verstößen gegen die Verordnung erheben können.

EUDR-Verschiebung verdeutlicht Komplexität

Ursprünglich sollte die EUDR bereits ab Ende 2024 gelten. Doch Länder, Händler:innen und Marktteilnehmende hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften rechtzeitig zu erfüllen. Im Trilog von EU-Kommission, Parlament und Rat wurde der Geltungsbeginn daraufhin um ein Jahr verschoben. Die EUDR-Verschiebung zeigt einerseits das Verständnis des Gesetzgebers für die Herausforderungen von Unternehmen und Behörden. Aber andererseits verdeutlicht die EUDR Verschiebung auch, dass die Umsetzung der EUDR Verordnung komplex ist.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Die EUDR Verordnung umfasst sieben zentrale Rohstoffe:

  • Holz
  • Rinder
  • Soja
  • Palmöl
  • Kaffee
  • Kakao
  • Kautschuk

Auch daraus hergestellte Erzeugnisse wie Möbel, Leder, Schokolade oder Reifen fallen unter die EUDR Verordnung.

Die sieben Rohstoffe wurden ausgewählt, weil sie weltweit maßgeblich zur Entwaldung beitragen. Gleichzeitig hat die EU rückwirkend einen präzisen Stichtag definiert: Nur Produkte, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldungsfrei produziert wurden, dürfen in der EU gehandelt werden. Das heißt also, die Rohstoffe und Produkte dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach diesem Datum eine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die Liste der von der EU-Entwaldungsverordnung betroffenen Produkte kann künftig erweitert werden, was Unternehmen vor die Herausforderung stellt, flexibel zu bleiben.

Für wen gilt die EUDR?

Die EUDR Verordnung betrifft alle Unternehmen, die diese Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder exportieren – egal ob Hersteller, Importeure oder Händler. Das schließt sowohl große Konzerne als auch kleinere Betriebe ein.

Die gute Nachricht für kleine Firmen: Während große Marktteilnehmende und Händler:innen ab dem 30. Dezember 2025 die Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, wird für Kleinst- und Kleinunternehmen eine verlängerte Frist bis 30. Juni 2026 gewährt, sofern sie nicht bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen. Dies gibt kleineren Akteur:innen mehr Zeit, sich mit ihren – oft begrenzten – Ressourcen den Anforderungen der EUDR Verordnung zu stellen und gegebenenfalls auch ihre Lieferkette zu durchleuchten.

Wer kontrolliert die EUDR?

Die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung. Sie überprüfen die Sorgfaltserklärungen, die Unternehmen einreichen müssen, und führen stichprobenartige Inspektionen durch – die Dichte hängt vom Risiko der Herkunftsländer ab, das die EU-Kommission per Benchmarking bewertet.

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Umsetzung und Durchführung der EUDR Verordnung zuständig.2 Dabei kontrolliert sie insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Verstöße gegen die EUDR können mit Bußgeldern – bei wiederholten Verstößen mit mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes – bestraft werden.

Die EUDR umsetzen: Was es für CSR-Verantwortliche bedeutet

Laut EUDR Verordnung dürfen Unternehmen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU nur dann in Verkehr bringen, wenn sie:

  • entwaldungsfrei sind
  • gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden
  • eine Sorgfaltserklärung dafür vorliegt

Um dies nachzuweisen, ergeben sich aus der EUDR Verordnung somit auch Sorgfalts- und Berichtspflichten. Diese Sorgfaltspflichtregelungen sollten drei Elemente umfassen, nämlich Informationsanforderungen, Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung, ergänzt um Berichtspflichten. Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich überprüfen und die Unterlagen fünf Jahre aufheben.

Große Unternehmen werden verpflichtet, jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung zu berichten, unter anderem im Internet. Dazu gehört auch, dass Unternehmen die Öffentlichkeit über die Schritte informieren, die eingeleitet wurden, um die Verpflichtungen der EUDR zu erfüllen. Dies gilt für Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme über 25 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse über 50 Mio. €
  • Durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigte

KMU und Kleinstunternehmen sind im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung von dieser Berichtspflicht ausgenommen, müssen aber bei Kontrollen die gesammelten Informationen vorlegen. Ist ein Unternehmen bereits in einem anderen Anwendungsbereich zur Berichterstattung verpflichtet, in dem Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, kann es die Berichterstattung über die EUDR-Sorgfaltspflicht dort einfließen lassen.

Fazit: Zunehmende Informations- und Berichtspflichten erfordern übersichtliche Lösungen

Die EUDR fordert Unternehmen zu einem hohen Maß an Transparenz und Verantwortung auf, insbesondere durch weitere Dokumentations-, Informations- und Berichtspflichten. Mit Word und Excel ist dies nicht mehr zu bewältigen. Spätestens jetzt sollten Sie auf robuste Systeme zur Datensammlung und -analyse setzen, um Compliance sicherzustellen und Risiken zu minimieren. Die kürzliche EUDR-Verschiebung verschafft Ihnen dafür wertvolle Zeit.

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