CSRD & Omnibus-Verfahren 2025: Was Sie jetzt wissen und tun sollten

Die EU plant mit dem Omnibus-Verfahren weitreichende Vereinfachungen der CSRD – darunter neue Schwellenwerte, reduzierte Berichtsinhalte und eine kleinere Zahl betroffener Unternehmen. In diesem Artikel erfahren Sie, was bereits gilt, was noch offen ist und warum strategisches ESG-Management entscheidend bleibt.

07.08.2025

4 Minuten Lesezeit

Header CSR & Omnibus Verfahren 2025, Europa Flagge, Baumkrone im Hintergrund, transparente Icons

Viele Unternehmen hatten sich mit hohem Aufwand auf die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorbereitet – nun soll das sogenannte Omnibus-Verfahren der EU-Kommission weitreichende Erleichterungen bringen.1 Doch was ist bereits beschlossen? Welche Änderungen stehen noch aus? Und wie sollten Unternehmen jetzt reagieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern? In diesem Artikel erfahren Sie es – und bleiben stets auf dem aktuellen Omnibus-Stand.

Ziel des Omnibus-Verfahrens: Bürokratieabbau mit Auswirkungen auf CSRD, CSDDD & Co.

Mit dem Omnibus-Verfahren verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – von übermäßigen Berichtspflichten zu entlasten. Im Fokus steht unter anderem die Überarbeitung der CSRD, aber auch Regelwerke wie die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die EU-Taxonomie und das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) werden adressiert.

Das sogenannte erste Omnibus-Paket, veröffentlicht am 26. Februar 2025, enthält erste konkrete Vorschläge.2 Weitere Pakete zu ESG, Investitionen, Landwirtschaft und Regulierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind bereits angekündigt.

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet das: Die Pflicht zur Umsetzung der CSRD wird für viele Unternehmen verschoben – und mittelfristig wohl auch deutlich eingegrenzt.

Bereits beschlossen: Zwei Jahre mehr Zeit für viele Unternehmen

Die EU hat mit der „Stop-the-clock“-Richtlinie einen ersten Teil der CSRD-Vereinfachung bereits verabschiedet. Für viele Unternehmen bedeutet das mehr Zeit:

  • Welle 1: Unternehmen der ersten Welle (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) sollen weiterhin ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten – es sei denn, sie fallen künftig unter die vorgeschlagenen Schwellenwerte.
  • Welle 2: Große Unternehmen, die nach CSRD ab 2026 berichtspflichtig gewesen wären, müssen erst ab 2028 berichten (für das Geschäftsjahr 2027).
  • Welle 3: Börsennotierte KMU erhalten ebenfalls zwei Jahre Aufschub – auf 2029 für das Geschäftsjahr 2028.

Diese Fristverlängerung wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist verbindlich.3 Sie gibt Ihnen Zeit – aber keine Garantie auf langfristige Entlastung. Denn: Die inhaltlichen Änderungen der CSRD stehen noch aus. Ob Unternehmen künftig noch berichtspflichtig sind, hängt maßgeblich von der Entscheidung über die neuen Schwellenwerte ab.

Noch offen: Für wen die CSRD-Pflicht künftig in welchem Umfang gilt

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass künftig nur noch Unternehmen unter die CSRD fallen sollen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende und
  • entweder über 50 Mio. Euro Umsatz oder über 25 Mio. Euro Bilanzsumme

Nach Schätzungen der Kommission würden durch diese Schwellenwerte rund 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Dieser Vorschlag befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Frühestens Ende 2025 ist mit einer Entscheidung zu rechnen.

Neben der Frage, wer künftig noch unter die CSRD fallen soll, ist auch unklar, welche konkreten Inhalte Unternehmen künftig noch berichten müssen – und wie sich weitere ESG-Vorgaben wie die CSDDD oder die EU-Taxonomie verändern sollen.

Vorgeschlagene Vereinfachungen für CSRD, ESRS, CSDDD, EU-Taxonomie & CBAM

Das erste Omnibus-Paket der EU enthält eine Reihe weitreichender Vorschläge zur inhaltlichen Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie betreffen mehrere Regelwerke:

CSRD & ESRS: Inhaltliche Überarbeitung

Neben der geplanten Anhebung der Schwellenwerte schlägt die EU-Kommission vor, die Anforderungen an Inhalt und Umfang der CSRD-Berichterstattung deutlich zu reduzieren. Deshalb hat sie die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im März 2025 offiziell beauftragt, die bestehenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu überarbeiten. Das Ziel: Komplexität reduzieren sowie die Standards klarer, schlanker und praxisnäher gestalten. Am 31. Juli 2025 legte die EFRAG nun den Entwurf der überarbeiteten ESRS Set 1 vor. Unternehmen können diesen bis zum 29. September 2025 kommentieren.4

Die zentralen Vereinfachungen im Überblick:

  • Weniger Datenpunkte: Die verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte sollen – abhängig von der individuellen Wesentlichkeitsanalyse – um 57 % reduziert werden.
  • Kompaktere Standards: Der Umfang der zwölf überarbeiteten ESRS (ESRS 1 & 2, E1–E5, S1–S4, G1) wurde um 55 % reduziert.
  • Klarere Ausrichtung auf Wesentlichkeit: Das bestehende Konzept der „Materiality of Information“ wird geschärft, um den Fokus auf tatsächlich relevante Nachhaltigkeitsthemen zu legen und eine checklistenartige Abarbeitung zu vermeiden.
  • Neues Prinzip der Fair Presentation: Mit der Einführung dieses Konzepts soll sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsberichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermitteln – auch bei reduzierter Datenmenge.
  • Kein sektoraler Zusatzaufwand: Die ursprünglich geplanten sektorspezifischen ESRS werden nicht weiterverfolgt.
  • Dauerhafte Ausrichtung auf „Limited Assurance“: Auch nach der Überarbeitung bleibt es bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit – eine wichtige Erleichterung insbesondere für KMU.

Zur weiteren Unterstützung stellt die EFRAG begleitende Materialien zur Verfügung, darunter tabellarische Änderungsübersichten („log of amendments“), ein Glossar, Erläuterungen zur Methodik („Basis for Conclusions“) sowie freiwillig anwendbare Umsetzungshinweise („non-mandatory implementation guidance“). Ob die geplanten Vereinfachungen ausreichen, um die Anforderungen tatsächlich verständlicher und praktikabler zu gestalten, ist Gegenstand einer breiten Diskussion.

EFRAG hat innerhalb kürzester Zeit eine umfangreiche Analyse möglicher Vereinfachungen der ESRS und eine umfassende Überarbeitung der Standards vorgenommen. Zudem hat EFRAG die Rückmeldungen des DRSC und zahlreiche andere Rückmeldungen aktiv diskutiert und aufgenommen. Mit dem Beginn der Konsultation liegt es nun an allen Stakeholdern, sich intensiv mit den Inhalten der überarbeiteten ESRS auseinanderzusetzen.

– Georg Lanfermann, Präsident des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC)5

CSDDD: Lieferkettensorgfaltspflichten entschärft

Auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist Bestandteil des ersten Omnibus-Pakets. Die Kommission schlägt vor, die Sorgfaltspflichten künftig auf direkte Zulieferer zu beschränken – statt wie bisher vorgesehen auf die gesamte Wertschöpfungskette. Zudem soll die zivilrechtliche Haftung begrenzt, der Anwendungsbereich für KMU eingeschränkt und die Umsetzung um ein Jahr verschoben werden (Start ab 2028).

EU-Taxonomie: Schwellenwerte und Freiwilligkeit

Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und unter 450 Mio. Euro Umsatz jährlich soll die Berichtspflicht zur EU-Taxonomieverordnung vollständig entfallen. Selbst große Unternehmen können sich künftig für eine freiwillige Anwendung entscheiden – sofern sie keine nachhaltigen Finanzierungsprodukte in Anspruch nehmen wollen. Die finalen Kriterien zur Anwendung und freiwilligen Nutzung der Taxonomie sind allerdings noch in Diskussion.

CBAM: Entlastung für KMU mit geringem Importvolumen

Im Rahmen der Anpassungen zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) sieht der Vorschlag vor, kleinere Importeure von der Berichtspflicht zu befreien. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen betroffener Güter pro Jahr importieren, sollen künftig keine CBAM-Daten melden müssen. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Schutz vor Umgehungsstrategien zu stärken.


Sowohl aus der Wirtschaft als auch von NGOs wurde bereits deutliche Kritik an diesen Vorschlägen geäußert – unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus geschehe hier ein massiver Rückschritt für Menschenrechte, Nachhaltigkeit und nachhaltiges Wirtschaften.6 Die entsprechenden Positionen werden von den Interessensvertretungen nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

„Das Thema Nachhaltig­keit bleibt für Unternehmen im Fokus, unabhängig von geo­politischen Ent­wicklungen und den welt­weiten Krisen. Gerade wegen der regula­torischen Unsicher­heiten werden wir uns weiter mit ESG, CSRD usw. auseinander­setzen, damit wir unsere Ressourcen ziel­gerichtet einsetzen und Nachhaltig­keit in der Gruppe weiter­entwickeln können.“

– Stefan König, CQO & Sustainability AUNDE Group

ESG bleibt wichtig – auch wenn Sie (vielleicht) nicht mehr berichten müssen

Die geplanten Änderungen mögen den regulatorischen Druck verringern – die Erwartungen an Unternehmen aber bleiben hoch. ESG-Ratings, Bankenreportings, Lieferketten-Anforderungen, CO₂-Reduktionsziele: Sie alle erfordern nachvollziehbare ESG-Daten, auch ohne gesetzliche Pflicht.

Deshalb sollten Sie die durch das erste Omnibus-Paket gewonnene Zeit strategisch nutzen. ESG-Management kann nicht nur Risiken reduzieren, sondern konkret wirtschaftliche Vorteile schaffen – etwa durch bessere Finanzierungskonditionen,7 Wettbewerbsvorsprünge in Ausschreibungen oder operative Effizienzgewinne durch Transparenz in Klima- und Ressourcenthemen.

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Pia Röpke
Pia ist als Content Managerin bei leadity dafür zuständig, komplexe Nachhaltigkeitsthemen einfach auf den Punkt zu bringen. Das tut sie hier im Magazin, in unserem Newsletter und auf LinkedIn.

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