Die neue CSRD-Richtlinie soll unter anderem die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten in der EU erhöhen. Erfahren Sie, was die Berichtspflicht umfasst, wer davon betroffen ist, zu welchen Inhalten Sie berichten müssen und wie Ihr Unternehmen sich darauf vorbereiten kann.
26.06.2024
5 Minuten Lesezeit
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)1 hat das Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union zu verbessern. Sie fordert von Unternehmen, umfassende und verlässliche Informationen über ihre Umwelt-, Sozial- und Governance-Leistungen (ESG) offenzulegen.
Dadurch sollen Investor:innen, Politik, Öffentlichkeit und andere Interessensgruppen in der Lage sein, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Nachhaltigkeit von Unternehmen besser zu bewerten. Die CSRD-Richtlinie soll insgesamt nachhaltige Investitionen fördern und Unternehmen dazu motivieren, ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu verbessern, indem sie die Offenlegung von ESG-Daten verbindlich und vergleichbar macht.
In der CSRD-Richtlinie selbst ist lediglich festgehalten, warum, von wem und ab wann berichtet werden muss. Wie und was berichtet werden muss, ist hingegen in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)2 festgehalten. Um Ihrer CSRD-Pflicht gerecht zu werden, müssen Sie nach diesen Standards berichten. Die ESRS umfassen:
1. Allgemeine Offenlegungspflichten: Hierbei geht es um grundlegende Informationen über das Unternehmen und seine Nachhaltigkeitsstrategie. Dazu gehören auch Governance-Strukturen und -Prozesse, die sicherstellen sollen, dass Nachhaltigkeitsaspekte in die Unternehmensführung integriert werden.
2. Umweltthemen: Diese Kategorie deckt Themen aus dem Bereich „Environment“ ab, wie Klimabilanz, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Ressourcennutzung, Wasser- und Abfallmanagement, Biodiversität und ökologische Auswirkungen.
3. Soziale Themen: Diese Kategorie deckt Themen aus dem Bereich „Social“ ab, wie Rechte von Arbeitnehmenden, Arbeitsbedingungen, Diversität und Inklusion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und Menschenrechte.
4. Governance-Themen: Diese Kategorie deckt Themen aus dem Bereich der Unternehmensführung ab, wie Ethik und Integrität, Korruptionsbekämpfung, Whistleblowing-Systeme sowie die Struktur und Arbeitsweise von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen.
5. Sektorale Standards: Es wird außerdem spezifische Anforderungen für verschiedene Branchen und Sektoren geben, die auf deren einzigartige Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen zugeschnitten sind.
6. Berichtsformate und -methoden: Ergänzend gibt es Leitlinien und Standards für die Erstellung der CSRD-konformen Berichte, um Konsistenz und Vergleichbarkeit sicherzustellen. Dazu gehören Anforderungen an die Datenerhebung, -verarbeitung und -offenlegung.
Diese und andere EU-Regulierungen werden sich in den nächsten Jahren noch weiterentwickeln. Zum Beispiel werden voraussichtlich im Juni 2026 alle sektorspezifischen Berichtsstandards zur CSRD verabschiedet. Daher ist es wichtig, die aktuelle Gesetzeslage im Auge zu behalten.
Die Berichtspflicht der CSRD-Richtlinie wird stufenweise eingeführt. Dies ermöglicht Unternehmen, sich schrittweise auf die neuen Anforderungen einzustellen und sicherzugehen, dass sie in der Lage sind, die erforderlichen Daten zu erfassen und zu berichten. Zunächst wirkt sich die neue Berichtspflicht vor allem auf große Unternehmen aus, die mindestens zwei dieser drei Merkmale erfüllen:
Diese Unternehmen müssen erstmalig 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichten. Wer bereits im Sinne des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig ist, muss dies sogar schon ein Jahr früher tun.
Unter bestimmten Umständen müssen auch Tochtergesellschaften von CSRD-pflichtigen Unternehmen Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass die Muttergesellschaft einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht vorlegen kann.
Außerdem ist es sehr wahrscheinlich, dass die CSRD zu einem steigenden Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen von kleinen Unternehmen seitens ihrer Geschäftspartner:innen führt. Die Richtlinie betont daher ausdrücklich die freiwilligen KMU-Standards, die ab 2028 Anwendung finden können.
Zu welchen ESRS-Standard Sie berichten müssen, hängt von der Größe und Art Ihres Unternehmens ab. Die wichtigste Orientierungshilfe ist dabei Ihre eigene doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Nach ESRS 1 sind Sie verpflichtet, diese zu erstellen. Dabei identifizieren Sie, welche ESG-Themen für Ihre Geschäftstätigkeit wesentlich sind. Zu diesen Themen müssen Sie laut CSRD-Richtlinie berichten. Darüber hinaus gibt es themenübergreifende Informationen, die Sie im Rahmen der allgemeinen Offenlegungspflichten angeben müssen.
Die CSRD-Richtlinie soll die Berichterstattung über nicht-finanzielle Nachhaltigkeitsthemen auf eine Stufe mit dem Geschäftsbericht stellen. Deshalb sollten Sie auch mit einem ähnlichen Umfang an Zeit und Ressourcen für das Erstellen des Nachhaltigkeitsberichts rechnen.
Mit der richtigen Strategie können Sie jedoch bereits nach sechs bis neun Monaten ihren ersten CSRD-konformen Bericht veröffentlichen. Wir empfehlen Ihnen, sich dafür an folgenden vier Schritten zu orientieren: 1) Planen, 2) Handeln, 3) Messen, 4) Berichten.
Durch die doppelte Wesentlichkeitsanalyse identifizieren Sie die ESRS-Themen, die für Ihr Unternehmen wesentlich sind. Aufbauend auf dieser Analyse planen Sie dann konkrete Ziele und Maßnahmen.
Ihrem konkreten Ziel- und Maßnahmenplan entsprechend, müssen Sie nun transparent in die Umsetzung kommen. Deshalb sollten Sie in der Planung neben konkreten KPIs auch direkt klare Rollen verteilen und den zeitlichen Rahmen abstecken.
Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Daten korrekt und zentral erfassen, um Ihr Vorgehen später transparent und faktenbasiert darlegen zu können. Quantitative ESG-Daten3 sind zu allen Nachhaltigkeitsthemen der ESRS gefordert.
Zuletzt verfassen Sie den eigentlichen CSRD-Bericht, indem Sie die gesammelten Daten und Ergebnisse strukturiert darstellen. Gehen Sie sicher, dass der Bericht alle geforderten Inhalte abdeckt. Anschließend müssen Sie dies durch externe Wirtschaftsprüfende validieren lassen.
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Jörg Högemann,
Geschäftsführender Gesellschafter
bei einfach.effizient. Treuhand Unternehmensberatung4
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