
PPWR-Kennzeichnungspflicht: Ab wann gilt sie und was müssen Unternehmen tun?
Die PPWR bringt neue Kennzeichnungspflichten für Verpackungen mit sich. Wer früh prüft, welche Verpackungsarten und Fristen gelten, vermeidet Lücken bei Materialdaten und Nachweisen. Erfahren Sie, welche Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler gelten und wie Sie Ihre Verpackungen rechtzeitig auf die neuen Vorgaben vorbereiten.
12.10.2026
12 Minuten Lesezeit
Stand: Oktober 2026
Mit der PPWR Verordnung gelten seit dem 12. August 2026 neue Anforderungen an Unternehmen. Erste Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen greifen bereits, weitere folgen zu späteren Stichtagen. Welche Verpackungen betroffen sind, welche Angaben erforderlich werden und ab wann die jeweilige Pflicht gilt, hängt von der Verpackungsart ab. Dieser Artikel liefert Klarheit. In unserem Magazin finden Sie zudem einen ausführlichen Überblick über die PPWR.
PPWR-Kennzeichnungspflicht – kurz erklärt
Die PPWR Verordnung führt EU-weit neue Kennzeichnungspflichten für Verpackungen ein. Dadurch sollen Verpackungsinformationen vereinheitlicht werden. Die einheitliche Kennzeichnung der Material-zusammensetzung von Verpackungen soll Verbrauchern die richtige Sortierung erleichtern. Für Mehrwegverpackungen kommen ein Hinweis auf die Wiederverwendbarkeit und zusätzliche Informationen über einen QR-Code oder einen anderen digitalen Informationsträger hinzu. Sonderregeln gelten unter anderem für bestimmte kompostierbare Verpackungen.
Die PPWR Kennzeichnungspflicht betrifft viele Akteure in der Lieferkette. Hersteller, Importeure, Händler und E-Commerce Unternehmen sind betroffen. Denn jede dieser Rollen kann eine Verpackung herstellen, unter eigener Marke in Verkehr bringen, importieren, verändern oder erstmals bereitstellen.
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PPWR Verordnung – Was Unternehmen 2026 über die Verordnung wissen müssen

Alles über die PPWR Verordnung: Was regelt die PPWR, wer ist betroffen und wie können Sie die neuen Anforderungen strukturiert umsetzen?
Die PPWR Kennzeichnungspflicht beinhaltet unterschiedliche Anforderungen und Fristen. Die Vorgaben erstrecken sich über die harmonisierte Verpackungskennzeichnung nach Artikel 12, die Identifikations- und Erzeugerangaben nach Artikel 15 und die Pflichten für Importeure nach Artikel 18. Daher sind für verschiedene Verpackungen verschiedene Labels ab unterschiedlichen Zeitpunkten nötig.
Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht nach PPWR genau?
Unter der PPWR Kennzeichnungspflicht müssen betroffene Unternehmen zwischen verschiedenen Kennzeichnungsanforderungen und Informationspflichten unterscheiden. Welche Pflicht für Ihr Unternehmen gilt, hängt unter anderem von Verpackungsart, Material, Verwendung und der Rolle Ihres Unternehmens ab. Nicht jede Information muss auf jeder Verpackung stehen.
Material- und Sortierkennzeichnung
Verpackungen müssen zukünftig mit einem EU-weit einheitlichen Label zur Materialzusammensetzung gekennzeichnet werden. Dieses Label soll Verbrauchern zeigen, aus welchem Material eine Verpackung besteht und wie sie nach dem Gebrauch richtig getrennt und entsorgt wird. Damit das möglich ist, muss Ihr Unternehmen den vollständigen Aufbau Ihrer Verpackungen kennen – inklusive Beschichtungen, Etiketten und Verschlüsse.
Die PPWR Verordnung gilt allgemein seit dem 12. August 2026. Die Pflicht zum EU-weit einheitlichen Material-Label beginnt allerdings erst ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der ergänzenden EU-Rechtsakte.
Die Kennzeichnung gilt auch für Versandverpackungen im Onlinehandel. Sie besteht aus leicht verständlichen Piktogrammen. Wie genau diese Piktogramme aussehen, legt die EU-Kommission noch fest. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings: Normale Transportverpackungen brauchen das Label nicht (Versandverpackungen im E-Commerce aber schon). Pfandverpackungen behalten ihre bestehenden Pfandkennzeichnungen bei. Optional kann die EU-Kommission dafür künftig noch eine einheitliche Farbe vorgeben.
Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen
Wiederverwendbare Verpackungen sollen ebenfalls eine Kennzeichnung erhalten. Diese soll die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit informieren. Diese Vorgabe gilt frühestens ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts. Weitere Informationen, etwa zum Wiederverwendungssystem und zu Sammelstellen, müssen über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitstehen. Für bestimmte offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber gilt eine Ausnahme. Wichtig ist, dass wiederverwendbare Verpackungen klar von Einwegverpackungen unterschieden werden können.
Kennzeichnung kompostierbarer und anderer spezieller Verpackungen
Für bestimmte kompostierbare Verpackungen gelten besondere Kennzeichnungsvorgaben. Sie müssen als kompostierbar gekennzeichnet sein. Außerdem muss die Kennzeichnung darauf hinweisen, dass sie nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und nicht in die Natur gehören.
Zusätzlich gelten einige Sonderregeln für bestimmte Stoffe und Produkte. Darunter fallen Rezyklatanteile, biobasierter Kunststoff und besorgniserregende Stoffe sowie Arzneimittel und Medizinprodukte.
Ab wann gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht?
Die Vorgaben der PPWR-Kennzeichnungspflicht treten schrittweise in Kraft. Die PPWR gilt allgemein seit dem 12. August 2026. Jedoch treten die Kennzeichnungspflichten teilweise später in Kraft. Die Details zu Piktogrammen und Formaten legt die EU-Kommission erst noch in separaten Durchführungsrechtsakten fest. Delegierte Rechtsakte können außerdem andere, nicht wesentliche PPWR-Regeln ergänzen oder ändern. Für die Kennzeichnung sind die Durchführungsrechtsakte entscheidend. Treten diese später in Kraft, verschieben sich die daran gekoppelten Fristen.
Allgemeiner Anwendungsbeginn der PPWR vs. konkrete Kennzeichnungsfrist
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11. Februar 2025 – Die PPWR Verordnung tritt offiziell in Kraft.
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12. August 2026 – Allgemeine Anwendung der PPWR. Es gelten das Irreführungsverbot für Labels, Identifikations- und Herstellerangaben und die Regeln zu Umweltaussagen.
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12. August 2026 – Die EU-Kommission muss per Durchführungsrechtsakt festlegen, wie die harmonisierte Kennzeichnung aussieht und nach welcher Methode die Materialzusammensetzung angegeben wird.
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12. Februar 2027 – Verpackungen dürfen in Gebieten mit einem EPR-System freiwillig auf die erfüllte Herstellerverantwortung hinweisen. Wird dieser Hinweis verwendet, muss er digital über ein entsprechendes Symbol erfolgen.
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12. August 2028 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, falls später) – Die harmonisierte Material- und Sortierkennzeichnung wird verbindlich. Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils muss nach EU-Spezifikation geschehen, falls sie angegeben wird.
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12. Februar 2029 (oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, falls später) – Wiederverwendbare Verpackungen müssen die Mehrweg-Kennzeichnung tragen. Weitere Angaben sind via QR-Code oder andere digitale Datenträger bereitzustellen.
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1. Januar 2030 – Die EU-Kommission muss per Durchführungsrechtsakt die Methode zur Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe festlegen.
Für Ihr Unternehmen sind vor allem die Fristen vom 12. August 2026, 12. August 2028 und 12. Februar 2029 relevant. Die anderen Termine sind Fristen für die EU-Kommission oder betreffen nur bestimmte Verpackungsarten.
Was gilt für bestehende Verpackungen und Lagerbestände?
Für bestehende Verpackungen und Lagerbestände enthält die PPWR Verordnung eine Übergangsregel. Diese betrifft Verpackungen, die vor Ablauf der Kennzeichnungsfristen in der EU hergestellt oder eingeführt wurden und die neuen Kriterien nicht erfüllen. Diese Verpackungen dürfen noch bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen auf den Markt gebracht werden.
Wer ist von der PPWR-Kennzeichnungspflicht betroffen?
Welche PPWR-Kennzeichnungspflichten für Erzeuger, Lieferanten, Hersteller oder Importeure gelten, hängt von der jeweiligen Rolle und Verpackung ab.
| Rolle | Typische Situation | Mögliche Verantwortung |
| Lieferant | Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger | Übergibt dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen, die dieser zum Nachweis der PPWR-Konformität benötigt. |
| Erzeuger | Lässt eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen | Bringt nur konforme Verpackungen in Verkehr. Verantwortet die Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung sowie die Kennzeichnung nach Art. 12 und die eigenen Identifikationsangaben. |
| Hersteller im Sinne der PPWR | Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in bestimmten Fällen Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder verpackte Produkte ohne Endabnehmerstatus auspackt | Registriert sich in dem Mitgliedstaat, in dem Verpackungen erstmals bereitgestellt oder Produkte ohne Endabnehmerstatus ausgepackt werden, und erfüllt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). |
| Importeur | In der EU ansässige Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt | Prüft vor Inverkehrbringen, ob Konformitätsbewertung und Unterlagen vorliegen und ob die Verpackung nach Art. 12 gekennzeichnet ist. Stellt sicher, dass die Erzeugerangaben vorhanden sind, und ergänzt eigene Kontaktdaten. |
| Vertreiber | Stellt Verpackungen in der Lieferkette bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein | Prüft vor Bereitstellung die Kennzeichnung, die Erzeuger- und Importeurangaben sowie die Registrierung des EPR-pflichtigen Herstellers. |
| Onlinehandel / Versand | Verkauft Produkte online oder fügt Versandverpackungen hinzu | Die Rolle richtet sich nach der konkreten Tätigkeit. Kennzeichnungsinformationen müssen beim Online-Verkauf vor dem Kauf verfügbar sein. Für selbst hinzugefügte Versandverpackungen ist die Rolle gesondert zu bestimmen. |
Welche Verpackungen müssen Unternehmen prüfen?
Für die verschiedenen Arten von Verpackungen gelten verschiedene Pflichten. Ihr Unternehmen sollte beachten, dass eine Verpackung mehreren Kategorien angehören kann. Die PPWR knüpft die jeweiligen Pflichten an Verpackungsart, Material und Rolle in der Lieferkette. Daher sollten Sie für jede Verpackung klären, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt und welche Kennzeichnung oder welchen Nachweis Sie erbringen müssen.
Verkaufs- und Produktverpackungen:
Diese Verpackungen bilden mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Das Unternehmen, das die Verkaufsverpackung erstmals im Unionsmarkt bereitstellt. Je nach Lieferweg kann das der Verpackungslieferant, das Markenunternehmen oder bei einem Import aus Drittländern der EU-Importeur sein. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Die Verantwortlichen müssen die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung bereithalten. Dazu brauchen Verantwortliche die Angaben zur Materialzusammensetzung und zu den Verpackungsbestandteilen. Die nötigen Informationen müssen von den Lieferanten bereitgestellt werden.
Umverpackungen:
Diese Art von Verpackungen fasst Verkaufseinheiten zusammen und lässt sich entfernen, ohne die Eigenschaften des Produkts zu beeinträchtigen.
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Wer bringt sie in Verkehr?
In Verkehr gebracht wird sie von dem Unternehmen, das diese Umverpackung erstmals bereitstellt. Falls sie leer geliefert wird, kann das der Verpackungslieferant sein, bei einem Import aus Drittländern ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Die verantwortliche Person benötigt Materialdaten für die Umverpackung selbst. Falls eine Kennzeichnung auf den einzelnen Verpackungen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, darf sie auch auf der Umverpackung stehen.
Transportverpackungen:
Diese Verpackungen erleichtern den Transport und die Handhabung von Verkaufseinheiten und sollen Produktschäden vermeiden. Container für Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr sind jedoch ausgenommen.
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Wer bringt sie in Verkehr?
In Verkehr bringt sie das Unternehmen, das genau diese Verpackung erstmals bereitstellt. Das kann bei einer leeren Verpackung der Verpackungslieferant sein und bei einem Import aus einem Drittland der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Für Transportverpackungen gilt die harmonisierte Materialkennzeichnung grundsätzlich nicht. Allerdings gilt die Ausnahme nicht für Verpackungen des elektronischen Handels. Identifikations- und Erzeugerangaben müssen weiterhin geprüft werden.
Verpackungen für den elektronischen Handel:
Dies sind Transportverpackungen für Lieferungen aus Online-Verkäufen oder anderem Fernabsatz an Endabnehmer.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Entscheidend ist, wer diese Versandverpackung erstmals im Unionsmarkt bereitstellt. Der Onlinehändler ist nicht automatisch der Erstbereitsteller, nur weil er die Verpackung für den Versand nutzt. Wenn die Verpackung aus einem Drittland eingeführt wurde, ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Die Materialkennzeichnung gilt auch für diese Art von Verpackungen. Außerdem müssen die Kennzeichnungsinformationen beim Online-Verkauf schon vor dem Kauf verfügbar sein.
Mehrwegverpackungen:
Dies sind wiederverwendbare Verpackungen, die für denselben Zweck mehrfach genutzt werden können.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Das Unternehmen, das die konkrete wiederverwendbare Verpackung erstmals im Unionsmarkt bereitstellt. Bei einem Drittlandsimport ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Die Verpackung braucht eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit. Ein offener digitaler Datenträger muss Angaben zum Wiederverwendungssystem, zu Sammelstellen und zu Umläufen bereitstellen. Ist die Umlaufberechnung nicht machbar, genügt eine Schätzung des Durchschnitts. Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen müssen am Verkaufsort von Einwegverpackungen unterscheidbar sein.
Lebensmittelverpackungen:
Lebensmittelverpackungen sind keine eigene Kennzeichnungskategorie. Stattdessen müssen Sie diese Verpackungen zusätzlich als Verkaufs-, Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung einordnen.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Das Unternehmen, das sie nach dieser Einordnung erstmals im Unionsmarkt bereitstellt, bei Import aus einem Drittland ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Neben den PPWR-Materialdaten müssen Sie die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien erfüllen. Dafür vorgesehene Unterlagen können Teil der PPWR-Nachweise sein.
Materialien und Verbundverpackungen:
Die Materialkennzeichnung gilt für die von Art. 12 Abs. 1 erfassten Verpackungen. Ausgenommen sind grundsätzlich Transportverpackungen, nicht jedoch Verpackungen für den elektronischen Handel und Verpackungen unter Pfand- und Rücknahmesystemen. Für Pfandverpackungen gilt stattdessen die bestehende nationale Pfandkennzeichnung.
Eine Verbundverpackung besteht aus mehreren Materialien, die eine feste Einheit bilden und nicht von Hand trennbar sind.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Das Unternehmen, das die jeweilige Verpackung (leer oder befüllt) erstmals im Unionsmarkt bereitstellt. Bei einem Drittlandsimport ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Der Erzeuger braucht Angaben zur Materialzusammensetzung und zu den Bestandteilen. Die Lieferanten müssen ihm die nötigen Informationen und Unterlagen bereitstellen. Die Methode und Piktogramme werden durch die Durchführungsrechtsakte geregelt.
Bestimmte kompostierbare Verpackungen:
Dies können durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, durchlässige Beutel für andere Getränke und bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheiten sein.
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Wer bringt sie in Verkehr?
Das Unternehmen, das die jeweilige Verpackung erstmals im Unionsmarkt bereitstellt. Bei einem Drittlandsimport ist es der EU-Importeur. -
Welche Information muss der Verantwortliche nachweisen können?
Der Erzeuger braucht technische Angaben zur Kompostierbarkeit. Die Kennzeichnung muss zeigen, dass die Verpackung kompostierbar ist, nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und nicht in der Natur zu entsorgen ist.
Der konkrete Erstbereitsteller ist also nicht für jede Verpackungsart automatisch gleich. Er lässt sich nur anhand der jeweiligen Verpackung und des tatsächlichen Lieferwegs bestimmen.
Welche Informationen muss die Verpackungskennzeichnung enthalten?
Welche Angaben zu Material und Sortierung sind unter der Kennzeichnungs- und Informationspflicht der PPWR relevant? Was gilt für die Anbringung der Kennzeichnungen und wann darf ein digitaler Datenträger eingesetzt werden?
Materialzusammensetzung und Sortierinformation
Die Kennzeichnung dient Verbrauchern und Entsorgungssystemen. Sie zeigt, aus welchem Material eine Verpackung besteht und wie sie sich sortieren lässt. Die Kennzeichnung der Materialzusammensetzung ist jedoch von einer Aussage zur Recyclingfähigkeit zu unterscheiden. Unter der PPWR gilt bereits: Sie dürfen keine Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher über Sortier- und Entsorgungsoptionen irreführen oder verwirren könnten.
Die PPWR verlangt außerdem Angaben zum Erzeuger. Jede Verpackung braucht eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationsmerkmal. Ist das wegen ihrer Größe nicht möglich, müssen die Angaben in beigefügten Unterlagen stehen. Zusätzlich muss der Erzeuger Pflichtangaben vorlegen: Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift. Falls diese Informationen auf der Verpackung nicht bereitgestellt werden können, genügen Begleitunterlagen oder ein digitaler Datenträger.
Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Anbringung
Kennzeichnungen müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht sein. Sie dürfen sich nicht leicht entfernen lassen. Ist das auf der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, können Sie auf die Umverpackung ausweichen. Hilft auch das nicht, können Sie die Informationen über einen elektronisch lesbaren Code bereitstellen.
Diese Angaben müssen Sie in einer Sprache vorlegen, die Endabnehmer leicht verstehen können. Welche das ist, legt der Mitgliedstaat des jeweiligen Marktes fest. Ihr Unternehmen sollte das für jedes Zielland einzeln prüfen.
QR-Code oder digitaler Datenträger – Pflicht oder Möglichkeit?
Eine allgemeine QR-Code-Pflicht gibt es nicht. Die Sortierpiktogramme sollen physisch auf der Verpackung stehen. Ein zusätzlicher QR-Code, der den Bestimmungsort einzelner Verpackungsbestandteile zeigt, kann freiwillig hinzugefügt werden.
In Sonderfällen ist ein digitaler Datenträger jedoch verpflichtend:
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bei wiederverwendbaren Verpackungen ab 2029,
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bei Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen,
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als Ausweichlösung, wenn Angaben physisch nicht anbringbar sind.
Bei digitalen Angaben gelten zwei Regeln: Personenbezogene Daten dürfen nur im nötigen Umfang erhoben werden. Und die Informationen dürfen nicht zusammen mit Marketinginhalten erscheinen.
PPWR, VerpackG, LUCID und Grüner Punkt: Was ist der Unterschied?
| Thema | Zweck | Verhältnis zu PPWR |
| PPWR-Kennzeichnung | Verpackungen sollen unter anderem besser sortierbar sein. Die PPWR sieht dafür gestaffelte Kennzeichnungen vor, etwa Material- und Sortierinformationen sowie Hinweise für Mehrwegverpackungen. | Die Kennzeichnungspflicht ist eine EU-weite Pflicht aus der PPWR Verordnung. |
| VerpackDG | Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gilt seit dem 12.08.2026 und bildet zusammen mit der PPWR den geltenden deutschen Rechtsrahmen. Es hat das vorher geltende deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. | Die PPWR Verordnung bildet die rechtliche europäische Basis, während das VerpackDG die konkrete nationale Umsetzung der PPWR Verordnung regelt und die rechtlichen Lücken schließt, die die PPWR offenlässt. |
| LUCID | LUCID ist das offizielle deutsche Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich dort registrieren und Mengen melden. | Die PPWR schreibt vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat ein zentrales Verpackungsregister für Erstinverkehrbringer benötigt. In Deutschland erfüllt das LUCID-Register diese Funktion. |
| Systembeteiligung | Die Systembeteiligung finanziert bei den betroffenen Verpackungen das Recycling über einen Vertrag mit einem Systembetreiber. | Sie ist eine EPR-Pflicht im deutschen System und unabhängig von der PPWR-Kennzeichnung. |
| Grüner Punkt | Der Grüne Punkt ist ein optionales, lizenziertes Zeichen, das die Beteiligung an einem System zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen zeigt. | Durch die PPWR verliert der Grüne Punkt als regulatorisches Logo an Bedeutung. |
Die PPWR-Kennzeichnung ersetzt weder die LUCID-Registrierung noch die Systembeteiligung. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon.
Wie leadity bei der strukturierten PPWR-Umsetzung unterstützt
Die PPWR-Verordnung verlangt vor allem eines: Ordnung. Doch Verpackungsdaten, Zuständigkeiten, Fristen und Nachweise liegen oft in Einkauf, Produktentwicklung und Qualitätsmanagement verteilt. Wer sie an einem Ort zusammenführt, erkennt offene Anforderungen früher. Unsere PPWR-Software unterstützt Sie dabei, Verpackungsdaten zu zentralisieren, Nachweise strukturiert zu verwalten und regulatorische Anforderungen effizienter umzusetzen.
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ein strukturiertes Dokumenten- und Nachweismanagement für Lieferantendokumente, Zertifikate und Erklärungen.
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die Integration von Verpackungsdaten aus bestehenden Systemen.
Fazit: Kennzeichnungspflicht strukturiert vorbereiten
Die PPWR-Kennzeichnungspflicht haben Sie nicht mit einem Label für jede Verpackung abgefrühstückt. Stattdessen müssen Sie Verpackungsarten, Rollen, Fristen und Nachweise gemeinsam betrachten. Wer in diese vier Punkte frühzeitig Ordnung bringt, kann Design-, Einkaufs- und Compliance-Prozesse rechtzeitig anpassen und umgeht unnötige Kosten und Mehraufwand. Sie müssen heute noch kein neues Piktogramm auf jede Ihrer Verpackungen drucken. Sie sollten aber wissen, welche Ihrer Verpackungen 2028 und 2029 von der PPWR Verordnung betroffen sind.
PPWR kompakt: Die 6 Prüfungen für belastbare PPWR-Nachweise
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 für Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Unternehmen müssen ihr Verpackungsportfolio kennen, relevante Daten zusammenführen und ihre Konformität nachweisen können. Unsere Checkliste zeigt Ihnen, ob Ihr Verpackungsportfolio PPWR-konform aufgestellt ist und wo Sie noch nachschärfen sollten.

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Welche Ihrer Verpackungen von der PPWR betroffen sind und welche Rollen dabei relevant werden
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FAQs zur PPWR-Kennzeichnungspflicht
Fragen und Antworten zur PPWR-Kennzeichnungspflicht
Sollten Sie offene Fragen zur PPWR-Kennzeichnungspflicht in leadity haben, schreiben Sie uns diese gerne an kontakt@leadity.de
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026, doch die Kennzeichnungspflichten starten zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Material- und Sortierkennzeichnung gilt frühestens ab dem 12. August 2028. Die Mehrwegkennzeichnung frühestens ab dem 12. Februar 2029. Falls die zugehörigen EU-Rechtsakte später in Kraft treten, gelten die Pflichten jeweils später. Ein EPR-Zeichen muss ab dem 12. Februar 2027 digital sein, wenn es verwendet wird.
Grundsätzlich ist der Erzeuger für die Konformität der Verpackung und die nötigen Nachweise verantwortlich. Importeure und Vertreiber müssen prüfen, ob Kennzeichnung und Pflichtangaben vorhanden sind, bevor sie die Verpackung in Verkehr bringen oder bereitstellen.
Nein, eine allgemeine QR-Code-Pflicht gibt es nicht. Digitale Angaben sind zum Beispiel für Mehrwegverpackungen vorgesehen. Ein EPR-Zeichen muss ab Februar 2027 digital sein, wenn es angebracht wird. Die Material- und Sortierkennzeichnung selbst soll über Piktogramme auf der Verpackung erfolgen.
Eine pauschale Befreiung für kleine Unternehmen gibt es nicht. Eine kleine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen: Lassen sie Verpackungen unter eigenem Namen herstellen, kann stattdessen ihr Lieferant als Erzeuger gelten – vorausgesetzt, beide sitzen im selben EU-Land. Dadurch ändert sich die Zuordnung der Verantwortung. Diese Ausnahme ist aber keine allgemeine Befreiung von der PPWR.
Nein. Die PPWR-Kennzeichnung ersetzt weder die LUCID-Registrierung noch eine gegebenenfalls nötige Systembeteiligung nach dem deutschen VerpackDG. Das Grüne-Punkt-Logo ist ein optionales, lizenziertes Zeichen und keine PPWR-Sortierkennzeichnung. Registrierung und Systembeteiligung bleiben getrennte Pflichten.
Für bestimmte Verpackungen, die vor Beginn der jeweiligen Kennzeichnungsfrist hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, gilt eine Übergangsregel. Sie dürfen noch bis zu drei Jahre nach Beginn der betreffenden Kennzeichnungsanforderung auf dem Markt bereitgestellt werden. Ihr Unternehmen sollte die betroffenen Chargen und Fristen einzeln prüfen.
Erfassen Sie Ihre Verpackungen nach Art und Material und klären Sie, wer sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt und wer als Erzeuger gilt. Sammeln Sie Materialdaten und Lieferantennachweise, ordnen Sie jeder Verpackung die passenden Fristen zu und prüfen Sie Designs sowie bestehende Angaben. Eine zentrale PPWR-Software kann Ihnen hier unter die Arme greifen und den nötigen Überblick verschaffen.





